Satzung Neue WeGe e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung & Geschäftsjahr

1) Der Verein mit Namen „Neue WeGe”, mit Sitz in Ohlstadt soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.

2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

1) Zweck des Vereins ist die

› Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO),
› Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO),
› Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 9 AO) sowie Unterstützung von Menschen,
die bedürftig im Sinne des 8 53 AO sind.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

› den Aufbau, die Erhaltung sowie die Weiterentwicklung von ambulanten Betreuungs- und Wohnformen, insbesondere für Menschen, die an Demenz erkrankt sind,
› Unterstützung der Menschen mit Demenz sowie deren Angehörigen bei der Alltagsbewältigung, Sicherstellung der Selbstbestimmung und Lebensqualität,
› Förderung des Austauschs,
› Angebot verschiedenster Aktivitäten für Menschen mit Demenz und deren Angehörige, Unterstützung zur Verbesserung therapeutischer und artgleicher Maßnahmen und Dienstleistungen,
› Aufklärung bzw. Sensibilisierung der Gesellschaft sowie fachliche Beratung zur Demenz-Erkrankung und ambulanten Betreuungs- und Wohnformen,
› Unterstützung von themenspezifischen Weiterbildungsmaßnahmen, beispielsweise Schulungsangebote für Pflegedienste zum Umgang mit an Demenz erkrankten Menschen,
› Vernetzung verschiedenster Angebote für Menschen mit Demenz im ländlichen Raum,
› Aufbau und Erhaltung eines Netzwerks zum regelmäßigen Kontakt und Austausch zwischen Bewohnern der ambulanten Betreuungs- und Wohnformen, deren Betreuende und Bezugspersonen, sowie der Öffentlichkeit
› seelsorgerliche Begegnung und Begleitung von Menschen in Krisensituationen und ganzheitliche Hilfe, u.a. wirtschaftliche Hilfen in Einzelfällen (Notsituationen).

3) Eine selbstlose Unterstützung von Personen durch den Verein erfolgt nur, soweit sie die Voraussetzungen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 53 AO erfüllen.

4) Zweck des Vereins ist auch die Mittelweitergabe an eine andere Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Insoweit handelt der Verein auch als Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.


§ 3 Steuerbegünstigung

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).

2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden.

6) Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten erfolgt die Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG durch Vorstandsbeschluss, darüber hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für Vorstandsmitglieder sind unabhängig, ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere Dienstleistungen erfolgen, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Ein mit dem Vorstand als Vorstand geschlossenen Dienstvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf mit dem Ende der Amtszeit des Vorstandsmitgliedes.

 

§ 4 Mitgliedschaft & Beitragspflicht

1) Der Verein besteht aus,
› ordentlichen Mitgliedern,
› fördernden Mitgliedern und
› Ehrenmitgliedern.

2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet.

3) Mitglied des Vereins kann jede volljährige, geschäftsfähige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins bejaht und seine Zwecke aktiv unterstützt (ordentliches Mitglied).

4) Mitglied kann auch werden, wer durch Hingabe von Geld- und Sachmitteln das Anliegen in erheblichem Umfang fördert (förderndes Mitglied). Fördermitglieder können auch juristische Personen sein. Sie haben Antrags- und Rederecht, aber kein aktives oder passives Wahl- bzw. Stimmrecht.

5) Der Vorstand kann Ehrenmitgliedschaften verleihen und bei Bedarf auch wieder entziehen. Die genauen Voraussetzungen sowie daraus entstehende Rechte und Pflichten legt die Mitgliederversammlung in einer Ehrenordnung fest.

6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben führt der Verein ein Mitgliederverzeichnis und stellt es seinen Mitgliedern zur Verfügung. Das Verzeichnis kann <Namen, Anschrift, Telefonnummern und Mailadressen> enthalten. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde. Zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung. Die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten (pbD) ist zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erforderlich. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich durch Organe des Vereins. Eine Offenlegung von pbD an weitere Personen / Institutionen erfolgt nur zur
Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (z.B. Steuerberater und prüfende Behörden). Nicht für die Archivierung benötigte pbD werden nach Beendigung der Mitgliedschaft und Verstreichen von Fristen für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen gelöscht. Natürliche Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung und Widerspruch. Gegen die Datenspeicherung kann Beschwerde bei dem Datenschutzbeauftragten des Vereins eingelegt werden. Vereinsmitglieder sind damit einverstanden, dass ihre Kontaktdaten einander zum Zweck der Förderung des Vereinszwecks bekannt gegeben werden können.

7) Ein Mitglied kann mit Frist von einem Monat zum Ende eines Beitragszeitraums durch schriftliche Anzeige an den Vorstand wieder austreten.

8) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag
wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen. Wird der fällige Beitrag nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen; wird der fällige Beitrag trotz einmaliger Mahnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung gezahlt, kann das Mitglied vom Vorstand für die Dauer des Zahlungsrückstandes von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte ausgeschlossen werden.

9) Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es länger als sechs Monate für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist oder an einer Mitgliederversammlung unentschuldigt gefehlt hat.

10) Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen

› bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung
› verankerten Ordnungen, Beschlüssen oder die Interessen des Vereins,
› Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten
› wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen, Beleidigungen oder übler Nachrede von Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern des Vereins,
› schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein
› bei nachhaltiger Vernachlässigung der Pflichten gegenüber dem Verein,
› wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und/oder außerhalb des Vereinslebens.

11) Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.

 

§ 5 Organe

1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

2) Wenn in dieser Satzung Bezug auf das Organ „Vorstand” genommen wird, soll das Organ
als solches handeln und nicht nur durch einzelne Vorstandsmitglieder in
vertretungsberechtigter Anzahl, es sei denn der Vorstand hat im Rahmen einer satzungsgemäßen Geschäftsordnung die Aufgaben entsprechend unter sich aufgeteilt (Delegation).

3) Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes die §§ 31 a und 31 b BGB entsprechend.

4) Denkbare Interessenskonflikte sind zu erfragen und von den Beteiligten aller Organe selber unaufgefordert mitzuteilen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und wird zu diesem Zweck vom Vorstand mindestens einmal im Jahr in Textform unter Bestimmung von Tagungsort und Termin mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen und Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten vorläufigen Tagesordnung einberufen.

2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

› Wahl des Vorstandes;
› Benennen besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bei Bedarf;
› Wahl und Abberufung des Beirates;
› Genehmigung eines vom Vorstand aufzustellenden Jahresbudgets;
› Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabschluss durch den Vorstand;
› Wahl von zwei Kassenprüfern und bei Bedarf bis zu zwei Ersatzpersonen für in der Regel zwei Jahre, die dem Vorstand nicht angehören dürfen; evtl. spezifische Prüfungsaufträge und die Beauftragung von externen Prüfern bleiben vorbehalten; festgestellten Mängel haben sie mit dem Vorstand zu besprechen und soweit ihnen nicht abgeholfen wird, der Mitgliederversammlung zu berichten;
› Entlastung des Vorstandes;
› Beschlussfassung über Anträge;
› Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages;
› Änderung der Satzung und des Vereinszwecks;
› die Auflösung des Vereins.

3) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.

4) Anträge aus der Mitgliedschaft, die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte zu ergänzen, können grundsätzlich bis zu 7 Tagen vor dem Tag der Versammlung in Textform gestellt werden. Eine fristgemäß erweiterte Tagesordnung ist vorab allen Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. Anträge zu bereits festgelegten Tagesordnungspunkten, die nach der Frist noch eingehen oder auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, können mit Zustimmung von 20% der anwesenden Mitglieder angenommen werden.

5) Die Mitgliederversammlung beschließt — auch Verfahrensanträge – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt, so in dieser Satzung nichts anderes geregelt wurde. Nur bei Wahlen ist im Fall des nicht Erreichens der erforderlichen Mehrheit eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Satzungs- und Zweckänderungen sowie Umwandlungen des Vereins können nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.

6) Mitglieder können sich durch Vollmacht in Textform von anderen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Allerdings kann niemand mehr als zwei Vertretungen übernehmen und die Stimmen sind einheitlich abzugeben. Die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung vorzulegen.

7) Die Art der Beschlussfassung bestimmt der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter, der bei Bedarf auch die Wahlhelfer beruft.

8) Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmtem elektronischen Wege, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die
Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitzuteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Die Stimmabgabe muss in einem Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Vollmacht gilt in diesen Fällen nicht. Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung — aus welchem Grunde auch — nicht möglich ist, kann der Vorstand bei geeigneten Beschlüssen/Wahlen die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen. Die Stimmen müssen bis zum letzten Tag vor der Versammlung abgegeben sein. Gültige Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis bekannt gegeben.

9) Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder zu diesem Zwecke angeschrieben wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde; ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse über eine Satzungs- oder Zweckänderung oder Auflösung des Vereins, es sei denn, die vorangegangene Mitgliederversammlung hat ausdrücklich eine Änderung der Satzung außerhalb einer Versammlung genehmigt, z.B. weil nur noch notwendige Genehmigungen und/oder Rechtsrat einzuholen ist oder eine Vorprüfung durch die zuständigen Behörden vorab nicht stattgefunden hat. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der Vorstand zählt die Stimmen aus.

10) Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben wird, und soll den Mitgliedern unverzüglich in Textform zugehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab Sendedatum erhoben werden. Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls. Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden. Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend. Einwände gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen ist nur dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Mangel festgestellt wird, der einen Einfluss auf das Ergebnis der Willensbildung gehabt haben kann. Damit sollen reine Förmeleien keinen Raum haben und nur erhebliche, relevante Mängel berücksichtigt werden. Soweit Einwänden nicht abgeholfen wird, können Rechtsmittel vor den ordentlichen Gerichten nur innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Vorstandsentscheids geltend gemacht werden.

 

§ 7 Vorstand

1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB). Der Vorsitzende besitzt Einzelvertretungsbefugnis, alle weiteren Vorstandsmitglieder sind nur in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung befugt. Im Innenverhältnis bestehen Einschränkungen dahingehend, dass Geschäfte mit einem Gegenstandswert von über 10 TEur stets eines Vorstandsbeschlusses bedürfen, soweit sie nicht bereits im Jahresbudget von der Mitgliederversammlung genehmigt wurden.

2) Er besteht aus mindestens drei sowie bei Bedarf bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl angerechnet gewählt werden. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neu- oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt.

3) Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden und beschließt die Geschäftsverteilung selbst, soweit dies nicht bei der Wahl bereits bestimmt wurde. Für die Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung entsprechend. Er kann bei Bedarf sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. seine Arbeitsweise und die des Vereins näher regelt.

4) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, den Vorstand aus wichtigem Grund und im Übrigen mit 2/3 der abgegebenen Stimmen abzuberufen; soweit die Mindestzahl des Vorstandes durch die Abberufung unterschritten wird, muss die Mitgliederversammlung zumindest in der notwendigen Anzahl neue Vorstandsmitglieder wählen (konstruktives Misstrauensvotum).

5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist in der kommenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Vorstand kann die Aufgaben unter sich neu verteilen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

6) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen ehrenamtlich.

7) Er kann auch Untervollmachten, aber keine Generalvollmacht erteilen. Er kann von der Mitgliederversammlung im Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

8) Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
Finanzbehörden ‚insbesondere dem Vereinsregister, angeregt oder verlangt werden, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen in einer Vorstandssitzung beschließen und anmelden. Diese Änderungen sind in der Protokollform den Mitgliedern zeitnah mitzuteilen. Der Vorstand hat hierbei wie auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

 

§ 8 Beirat

1) Der Verein hat einen Beirat, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht, wovon ein Mitglied von der MARO Genossenschaft als Vertreter gesandt werden kann.

2) Die wählbaren Mitglieder des Beirates werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren berufen. Eine Wiederwahl ist möglich.

3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4) Aufgaben und Rechte des Beirates:
› Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Fragen des Vereins und unterstützt ihn in strategischen und finanziellen Fragen.
› Der Beirat hat das Recht, Impulse und Anträge in die Mitgliederversammlung einzubringen.

 

§ 9 Besonderer Vertreter

Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB für bestimmte Geschäftsbereiche benennen. Die Vertretungsvollmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

 

§ 10 Allgemeine Hinweise

1) Alle in dieser Satzung und sonstigen Grundlagendokumente generisches, d.h. nicht spezifisches, beide Geschlechter umfassendes Maskulinum, werden ausdrücklich für alle natürliche Personen verstanden.

2) Wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; ebenso wie umgekehrt mit Textform die erweiterte Formvielfalt des § 126b) BGB erlaubt ist.

 

§ 11 Auflösung, Vermögensbindung

1) Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens 1 Monat vorher in Textform eingeladen, der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder hieran mitgewirkt haben.

2) Wird dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen, so besteht er als nicht eingetragener Verein fort, so die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

4) Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.


Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in München, am 22.02.2023
beschlossen.

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